
Seit 1. Jänner 2026 fällt auch professionelle Pflege unter Schwerarbeit, mit entsprechenden Folgen für einen früheren Pensionsantritt. Bei Nachweisen und Auslegung sehen Expert*innen noch Nachbesserungsbedarf.
Text: Birgit Weilguni
Mit 1. Jänner 2026 wurden die Bestimmungen der Schwerarbeitsverordnung für die berufsbedingte Pflege geändert. Diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegepersonen (DGKP), Pflegefachassistent*innen (PFA) sowie Pflegeassistent*innen (PA) können demnach unter bestimmten Voraussetzungen früher ihre Pension antreten. Der erwartete Anstieg von entsprechenden Fällen ist tatsächlich eingetreten. „Die Verordnung ist besser als ihr Ruf“, sagt Reinhard Waldhör, Betriebsratsvorsitzender des LK Horn und Vorsitzender der GÖD-Gesundheitsgewerkschaft. „Seit dem Inkrafttreten ist die Zahl der Anträge auf Feststellung von Schwerarbeit insgesamt, im Vergleich mit den ersten acht Monaten 2025, um rund 25 Prozent gestiegen, die Zuerkennungen nach den Bestimmungen der Ziffer 5 ‚Berufsbedingte Pflege‘ im selben Vergleichszeitraum sogar um rund 85 Prozent. Das zeigt: Der Druck der Gewerkschaft hat eine deutliche Verbesserung für die drei Pflegeberufe bewirkt.“
Die Voraussetzungen, die zu einer Schwerarbeitspension berechtigen, sind ein vollendetes 60. Lebensjahr, mindestens 540 Versicherungsmonate, also 45 Jahre, und mindestens 120 Schwerarbeitsmonate innerhalb der letzten 20 Jahre vor dem Pensionsantritt.
Die gesetzlichen Grundlagen finden sich im Detail im Allgemeinen Pensionsgesetz (APG). Als Schwerarbeit gelten demnach alle Tätigkeiten, die unter körperlich oder psychisch besonders belastenden Bedingungen erbracht werden, etwa Schicht- oder Wechseldienst auch während der Nacht (Ziffer 1) oder schwere körperliche Arbeit an mindestens 15 Arbeitstagen pro Monat (Ziffer 4). Für die Pflege maßgeblich ist Ziffer 5, die berufsbedingte Pflege durch Pflegeassistenz, Pflegefachassistenz oder den gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege, solange nicht überwiegend bloße Verwaltungstätigkeiten ausgeübt werden. Die Pflegetätigkeiten unmittelbar an erkrankten oder behinderten Menschen müssen mindestens während 50 Prozent des tatsächlichen Arbeitszeitausmaßes pro Dienst, aber zumindest für vier Stunden pro Dienst an mindestens zwölf Tagen im Kalendermonat im Schichtdienst oder an zumindest 15 Arbeitstagen pro Kalendermonat, wenn kein Schichtdienst vorliegt, ausgeübt werden. Nachtarbeit ist dabei nicht erforderlich.
Zur Schwerarbeit zählen alle Pflegetätigkeiten, die im unmittelbaren Kontakt mit erkrankten oder behinderten Personen durchgeführt werden. Nicht dazu gehören dezidiert Stationsorganisation, Geräteüberprüfung vor oder Desinfektion nach Operationen.
„Die Verordnung ist grundsätzlich gut“, zieht Carina Astner, langjährige DGKP auf einer Tiroler Internen Station, eine erste Bilanz. „Ich finde es lediglich schade, und das höre ich auch von vielen Kolleg*innen, dass überhaupt ein Antrag gestellt werden muss, wenn eindeutig Schwerarbeit vorliegt. Jüngere Pflegepersonen, die an einer FH studieren, sind mit frühestens 21 Jahren mit der Ausbildung fertig und könnten den Antrag dann ohnehin erst mit 65 oder 66 Jahren stellen.“ Carina Astner hatte eine Petition initiiert, die die Aufnahme der Pflege in die Schwerarbeitsregelung forderte und 194.000 Unterschriften sammelte, was auch auf politische Unterstützung stieß.
In der Praxis sorgt die Auslegung, was unter die definierten Kriterien fällt, mitunter für Unmut. Sylvia Gassner, Zentralbetriebsrätin Rotes Kreuz Steiermark und Fachbereichsvorsitzende Soziale Dienste der Gewerkschaft vida, weiß, dass „es einige Ablehnungen mit der Begründung gibt: Sie sind DGKP oder PA und fallen daher nicht in die Schwerarbeit nach Ziffer 5 – da fallen nur DGKP/PFA/PA hinein. Also vollkommen widersprüchlich.“ Ein anderes Problem, so Gassner: „DGKP, die mit dem 17. Lebensjahr die Ausbildung beginnen konnten, können auch mit Zuerkennung der Schwerarbeit frühestens mit dem 62. Lebensjahr in Schwerarbeitspension gehen.“
Die erforderliche Anzahl an Schichtdiensten im Monat wurde für die Pflege von 15 auf zwölf Tage gesenkt. Nachtarbeit ist für die Anrechnung nicht zwingend erforderlich. Auch eine Teilzeitbeschäftigung kann als Schwerarbeit berücksichtigt werden. Die Pensionsversicherung (PV) nennt dafür ein Beispiel: Bei einem 12-Stunden-Dienst müssen mindestens sechs Stunden Pflegetätigkeiten unmittelbar an erkrankten oder behinderten Menschen verrichtet werden, also die Hälfte des tatsächlichen Arbeitszeitausmaßes pro Schichtdienst. Bei einem 6-Stunden-Dienst seien mindestens vier Stunden die Untergrenze.
„Die Senkung von 15 auf 12 Tage Schichtdienst pro Monat stellt eine Verbesserung dar“, meint Astner. „Aber auf vielen Stationen sind 12-Stunden-Dienste üblich und das geht sich dann in Teilzeit nur schwer aus.“
Was Betroffene auch beachten sollten: Eine Pension vor dem Regelpensionsalter, also auch die Schwerarbeitspension, fällt laut PV grundsätzlich für Zeiträume weg, in denen eine nach dem ASVG, GSVG, FSVG oder BSVG pensionsversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit oder eine Erwerbstätigkeit mit einem monatlichen Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze von 551,10 Euro (Stand 2026) ausgeübt wird.
Generell sei zu beachten, dass jede*r Versicherte das Vorliegen der behaupteten Schwerarbeitszeiten nachweisen muss, betont man bei der PV. So seien beispielsweise Dienst- und Schichtpläne vorzulegen.
„Die Erweiterung der Schwerarbeit auf Pflegeberufe ist eine langjährige Forderung der Gewerkschaft GPA. Die neue Regelung stellt einen wichtigen Schritt in die richtige Richtung dar. Ganz zufrieden sind wir allerdings noch nicht, weil die Voraussetzungen zur Erlangung der Schwerarbeitspension nach wie vor sehr hoch sind“, sagt Eva Scherz, Kollektivvertragsverhandlerin der Gewerkschaft GPA. „Schwierigkeiten gibt es zum Beispiel mit dem Nachweis der Dienstpläne, mit Einsätzen in der Behindertenarbeit und mit der Definition von Schichtarbeit. Insgesamt gibt es noch wenig Erfahrungswerte, die meisten davon sind positiv. Wie immer bei neuen Regelungen gibt es aber auch viel Unsicherheit und die eine oder andere falsche Ablehnung. Hier empfehlen wir Kolleg*innen, sich bei uns beraten zu lassen.“
„Gemeinsam mit den anderen Fachgewerkschaften arbeiten wir mit der PV daran, das Feststellungsverfahren transparent und einheitlich zu gestalten“, so Edgar Martin, Vorsitzender des Teams Gesundheit der younion_Die Daseinsgewerkschaft. „Rückmeldungen von Antragsteller*innen haben gezeigt, dass es hier zu unterschiedlichen Auslegungen der neuen Verordnung und daraus resultierenden Ablehnungen von Anträgen kommen kann. Da jedes Feststellungsverfahren eine individuelle Einzelbetrachtung darstellt, gilt es für uns als Interessensvertretung auch, die jeweilige Begründung einzeln zu betrachten, Mitglieder erhalten selbstverständlich Rechtsbeistand.“
Die Regelung sei ein wichtiger Fortschritt, doch jetzt sollten Nachbesserungen folgen, so Expert*innen. Denn es gelte zu verhindern, dass aus Sorge vor Ablehnung ein Antrag gar nicht gestellt und somit die Chance auf eine Schwerarbeitseinstufung verpasst wird. „Jetzt muss die im Regierungsprogramm weiterführend angekündigte Reform folgen, um das Feststellungsverfahren auch für die weiteren Gesundheitsberufe einfacher und unbürokratischer zu machen“, fordert Waldhör. „Vor allem die neue Benachteiligung durch die Schichtdienstregelung muss angepasst werden.“
„Wie immer bei einer Reform gibt es noch Luft nach oben – vor allem, was den bürokratischen Ablauf oder den Anspruch für andere Gesundheitsberufe betrifft“, ist auch Martin überzeugt. „Aber es soll diesen Etappensieg für die betroffenen Pflegeberufe nicht schmälern und die Reform stellt auf jeden Fall eine deutliche Verbesserung zur vergangenen Regelung dar. Aktuell gibt es genug Kolleg*innen, die auf die notwendigen 45 Versicherungsjahre kommen, ein Umstand, der sich in Zukunft sicher ändern wird.“ Die Option, gerade unter der Ziffer 5, berufsbedingte Pflege, komme in einem Berufsfeld mit hoher physischer, aber auch psychischer Belastung gut an, so Martin.
Wichtige Kriterien für Pflege als Schwerarbeit auf einen Blick:
betrifft diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegepersonen, Pflegefachassistenz, Pflegeassistenz
Mindestalter 60 Jahre bei Antritt der Pension
mindestens 540 Versicherungsmonate
mindestens 120 Schwerarbeitsmonate innerhalb der letzten 20 Jahre vor dem Pensionsstichtag
auch für Teilzeitkräfte ab einem Beschäftigungsausmaß von 50 Prozent möglich
unmittelbarer Pflegekontakt mindestens 50 Prozent der Arbeitszeit und zumindest vier Stunden pro Tag (bei Vollzeit)
Verwaltungstätigkeiten dürfen nicht überwiegen
zwölf Tage pro Monat erforderliche Schichtdienst-Arbeitstage
Nachtarbeit ist keine Voraussetzung
Informationen und Anträge über die Pensionsversicherung: Website: www.pv.at/Schwerarbeitspension; Broschüre: www.pv.at/PV103
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